Allgemeine Verkaufsbedingungen der I Metall Trading GmbH (IMT) gegenüber Unternehmen

1. Verbindlichkeit unserer Bedingungen

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen Anwendung auf sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma IMT an deren Kunden. Dies gilt auch für künftige Lieferungen und Leistungen. Sofern ein Kunde diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht gelten lassen möchte, hat er dies IMT vor dem ersten Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen und ein Vertragsverhältnis zu verweigern. Im Übrigen werden von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nur durch die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von IMT Vertragsinhalt. Weder Schweigen noch das Erbringen einer Lieferung oder Leistung durch IMT bedeuten die Anerkennung entgegenstehender Bedingungen des Kunden.

2. Angebote und Vertrag

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der IMT. Davon abweichende Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Schriftwechsel ist ausschließlich mit der betreffenden Verkaufsabteilung zu führen.

2.3. Dem Kunden obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung hinsichtlich des von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.

2.4. Werden IMT nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so ist IMT berechtigt, vor der Lieferung/ Leistung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag – unter Vorbehalt aller Rechte, wie z.B. Schadenersatz – zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung die Reduzierung des Kreditlimits des Bestellers bei unserem Warenkreditversicherer oder auch eine – unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns – erteilte Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die infrage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen Zug um Zug gegen Rückgabe von Sicherheiten, Akzepten etc. sofort zur Zahlung fällig.

2.5. Alle Leistungen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Lieferungen und Leistungen der IMT werden nach den vertraglich vereinbarten Preisen abgerechnet.

3.2. Ändern sich später als 4 Wochen nach dem Tag des Vertragsschlusses Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, so ist IMT zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt.

3.3. Die angegeben Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Lieferungen und Leistungen der IMT, die nicht dem Reverse Charge Verfahren unterliegen, werden in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.4. Sofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.

3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von IMT anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Versand, Gefahrübergang, Gewichts- und Mengenermittlung

4.1. Die Lieferbedingung und der damit verbundene Gefahrübergang werden durch vertraglich vereinbarte Incoterms bestimmt.

4.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt Lieferung „ab Werk“ als vereinbart. Somit geht die Gefahr spätestens 3 Tage nach der Bereitstellung der Ware und Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

4.3. Soweit nicht Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, werden Transportmittel und Art der Versendung von IMT gewählt.

4.4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

4.5. Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die durch IMT festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Dem Vertragspartner bleibt eine eigene Gewichts- und Mengenermittlung auf eigene Kosten unbenommen.

5. Liefertermine, Leistungszeit, Höhere Gewalt 5.1. Die IMT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5.2. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor vollständiger Erbringung der vom Vertragspartner geschuldeten Leistungen oder Mitwirkungshandlungen.

5.3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend.

5.4. Die IMT haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der IMT ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. In diesen Fällen verlängert sich die Liefer-/ Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

5.5. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von anderen Lieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Arbeitskämpfe, Aufruhr, Krieg, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, etc.

5.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist IMT berechtigt, Schadenersatz, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten

5.7. Dauert eine Behinderung i.S.d. Abs. 5.4. und 5.5. länger als 3 Monate, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

6. Untersuchungs- und Rügepflichten, Mängelansprüche

6.1. Die Untersuchungs- und Rügefrist nach § 377 HGB beträgt für den Vertragspartner bei offenen Mängeln mindestens eine Woche ab Zugang der Ware bei IMT, bei verdeckten Mängeln mindestens eine Woche ab Entdeckung des Mangels.

6.2. Bei mangelhafter Lieferung/ Leistung hat – nach Wahl der IMT – der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatz richtet sich nach Absatz 9 „Haftungsbeschränkungen“

7. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungszession

7.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der IMT aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der IMT die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen freigeben wird, soweit deren realisierbarer Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der IMT.

7.2. Die Ware bleibt Eigentum der IMT. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die IMT als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Wird die Kaufsache mit anderen, der IMT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die IMT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Weiterverarbeitung. Für die durch Weiterverarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Ware, an der der IMT (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der IMT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die IMT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der IMT anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstanden Alleineigentum oder Miteigentum für die IMT.

7.4. Der Kunde tritt der IMT auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der IMT gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.6. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die IMT ab. Der Kunde ist verpflichtet, der IMT im Falle des Weiterverkaufs Name und Anschrift seiner Käufer jederzeit auf Anforderung zu benennen.

7.7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Miteigentum der IMT hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

7.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die IMT berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch die IMT liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Die IMT ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

7.9. Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur erfüllungshalber angenommen. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel eingelöst ist.

8. Zahlungen

8.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungsansprüche der IMT sofort nach Erbringung der vereinbarten Lieferung/ Leistung sofort ohne Abzug fällig. Bei der Erbringung von Teillieferungen und -leistungen ist die IMT berechtigt, auch diese dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

8.2. Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.

8.3. Die IMT ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die IMT berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen (§ 367 Abs. 1 BGB)

8.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die IMT über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde.

8.5. Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der IMT. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.

8.6. Gerät der Kunde in Verzug, so ist die IMT berechtigt, von dem Eintritt des Verzugs an, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

8.7. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst werden kann, er seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder der IMT andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die IMT berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie (weitere) Schecks angenommen hat. Die IMT ist in diesem Fall außerdem berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen (z.B. durch eine Bankbürgschaft) von dem Kunden zu verlangen.

8.8. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.

8.9. Die IMT ist berechtigt, die Ansprüche aus den vereinbarten Geschäftsverbindungen abzutreten.

9. Haftungsbeschränkungen

9.1. Die IMT haftet dem Kunden auf Schadenersatz in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften im Fall von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen (einschließlich Arglist), der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder soweit die IMT ausdrücklich eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

9.2. Über die genannten Fälle hinaus haftet die IMT nur bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung der IMT ist in diesem Fall allerdings beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9.3. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Grevenbroich. (Entsprechend der sachlichen Zuständigkeit Amtsgericht Mönchengladbach)

10.2. Ergänzend zu diesen Verkaufsbedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie die Bestimmungen des internationalen Privatrechts (IPR) finden keine Anwendung.

Schlussbestimmung

Sollte eine Regelung in diesen Allgemeinen Einkaufbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.

Stand: 03/2015

I Metall Trading GmbH

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