Allgemeine Einkaufsbedingungen der I Metall Trading GmbH (IMT)

1. Verbindlichkeit unserer Bedingungen

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen Anwendung auf sämtliche Einkäufe oder Leistungsbezüge durch IMT von ihren Lieferanten. Dies gilt auch für künftige Lieferungen und Nachbestellungen. Sofern ein Lieferant diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht gelten lassen möchte, hat er dies IMT sofort nach Zugang der ersten Bestellung oder des ersten Auftrages durch IMT schriftlich mitzuteilen und die Auftragsannahme zu verweigern. Im Übrigen werden von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten nur durch die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von IMT Vertragsinhalt. Weder Schweigen noch die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung durch IMT bedeuten die Anerkennung entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten.

2. Angebote und Vertrag

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Für Art und Umfang der von IMT bestellten Lieferung oder Leistung ist ausschließlich die schriftliche Bestellung von IMT maßgeblich. Von dieser Bestellung abweichende Vereinbarungen oder sonstige vertragliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Schriftwechsel ist ausschließlich mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen.

3. Qualität/ Usancen

3.1. Die Lieferung oder Leistung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein. Sie muss insbesondere dem Verwendungszweck, den einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen und etwaigen Richtlinien der Fachverbände (Usancen des Metallhandels in der aktuell gültigen Fassung des VDM- Verband Deutscher Metallhändler e.V.) entsprechen. Der Verkäufer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der EU-Abfallverbringungsverordnung eingehalten werden/ eingehalten werden können.

3.2. Der Lieferant steht dafür ein, dass die Lieferung oder Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt und stellt IMT von Ansprüchen Dritter frei, die auf solchen Rechtsverletzungen beruhen.

3.3. Lieferungen von Altmetall haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Die Ware ist frei von explosivem Material und explosionsverdächtigen Hohlkörpern.

Die Ware ist frei von radioaktivem oder anderweitig über erlaubte Grenzwerte konta- miniertem Material.

Die Ware ist frei von jeglichen Gefahrenstoffen.

Für Schäden, die durch Mitlieferung derartigen Materials entstehen, haftet in vollem Umfang der Lieferant. Eigene Schadenansprüche durch IMT bleiben vorbehalten. Der Lieferant stellt IMT im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadenersatzansprüchen Dritter und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten frei.

4. Untersuchungs- und Rügepflichten, Mängelansprüche

4.1. Die Untersuchungs- und Rügefrist nach § 377 HGB beträgt für IMT bei offenen Mängeln mindestens eine Woche ab Zugang der Ware bei IMT, bei verdeckten Mängeln mindestens eine Woche ab Entdeckung des Mangels.

4.2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen IMT ungekürzt zu. IMT ist insbesondere berechtigt, vom Vertragspartner in eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Vertragspartner die zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Kosten zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz neben/ oder statt der Leistung bleibt vorbehalten. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

4.3. In allen Fällen einer mangelhaften Leistung des Vertragspartners ist IMT nach dem fruchtlosen Verstreichen einer dem Vertragspartner zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf dessen Kosten die Beseitigung des Mangels durchzuführen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.

5. Versand, Gewichts- und Mengenermittlung, Gefahrübergang, Eigentumsübergang

5.1. Transportmittel und Art der Versendung werden soweit nicht anders vereinbart von IMT vorgegeben.

5.2. In allen Versandpapieren (z.B. Frachtbrief, Lieferschein) müssen die genaue Sortenbeschreibung, Anschrift des Hauptlieferanten sowie gegebenenfalls auch die der Unterlieferanten, das Liefergewicht und die genaue Empfangsstelle angegeben werden.

5.3. Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und –befund maßgebend.

5.4. Teillieferungen bedürfen einer vorausgehenden, ausdrücklichen Vereinbarung.

5.5. Lieferungen/ Abholungen und der damit verbundene Gefahrübergang erfolgen nach den vereinbarten Incoterms.

5.6. Die gelieferte Ware geht mit ihrer Bezahlung in uneingeschränktes Eigentum der IMT über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte, insbesondere der so genannte erweiterte Eigentumsvorbehalt in all seinen Formen, sind ausgeschlossen.

6. Liefertermine, Höhere Gewalt und Rücktritt vom Vertrag

6.1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der von IMT genannten Empfangsstelle.

6.2. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich IMT die Rücksendung auf Kosten des Vertragspartners vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei IMT auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Die Zahlung erfolgt am vereinbarten Fälligkeitstag.

6.3. Der Lieferant ist verpflichtet, IMT unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

6.4. Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so ist IMT nach dem ergebnislosen Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Frist Nachfrist berechtigt, nach Wahl IMT Schadenersatz statt und/oder neben der Leistung zu verlangen bzw. sich von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet, sofern ihn hinsichtlich der Verzögerung der Leistung ein Verschulden trifft.

6.5. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von anderen Lieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Arbeitskämpfe, Aufruhr, Krieg, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, etc.

6.6. Wenn und soweit die Nichtabnahme/ die nicht rechtzeitige Abnahme einer Lieferung oder Leistung seitens IMT auf höhere Gewalt beruht, wird IMT für die Dauer der Störung und in deren Ausmaß von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.

6.7. Höhere Gewalt befreit den Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich IMT über die Lieferverzögerung zu informieren und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

6.8. IMT ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/ Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/ Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, nicht mehr verwertbar ist.

Abtretungsausschluss

Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch IMT dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit IMT geschlossenen Liefervertrag, insbesondere auch der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag, weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.

8. Gerichtsstand und anwendbares Recht

8.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Grevenbroich. (Entsprechend der sachlichen Zuständigkeit Amtsgericht Mönchengladbach)

8.2. Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie die Bestimmungen des internationalen Privatrechts (IPR) finden keine Anwendung.

Schlussbestimmung

Sollte eine Regelung in diesen Allgemeinen Einkaufbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 03/2015>

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